» Unterschiede zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht(Foto – Archiv)
Freiburg (dpa) - Im Mordprozess vor dem Landgericht Freiburg müssen die Richter entscheiden, ob sie Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwenden. Der Grund: Das Alter des Angeklagten konnte auch durch den Prozess nicht zu 100 Prozent geklärt werden, verlässliche Angaben von ihm oder amtliche Dokumente gab es nicht. Deshalb sind juristisch nach Gerichtsangaben beide Strafrechtsvarianten denkbar. Angeklagt ist Hussein K. zwar vor der Jugendkammer des Gerichts. Doch diese kann auch nach Erwachsenenstrafrecht urteilen, wenn es den Angeklagten nicht mehr für jugendlich hält. Die Folge sind in der Regel höhere Strafen.
Die Justiz unterscheidet bei Strafprozessen zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht. Wesentliches Kriterium ist das Alter. Ist ein Angeklagter zur Tatzeit jugendlich (14 bis 17 Jahre alt), gilt Jugendstrafrecht. Rechtlich möglich ist das in den meisten Fällen auch bei Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 bis 21 Jahre alt). Ist ein Angeklagter zur Tatzeit 22 Jahre oder älter, gilt automatisch Erwachsenenstrafrecht. Jugendstrafrecht ist dann ausgeschlossen.
Unterschiede gibt es bei den Strafen: Möglich nach Jugendstrafrecht sind maximal fünf Jahre Haft, bei Mord in der Regel bis zu zehn Jahre. Bei Mord in besonders schweren Fällen und nur bei Heranwachsenden (nicht bei Jugendlichen) können es auch maximal 15 Jahre Haft sein. Nach Erwachsenenstrafrecht wird Mord in der Regel mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet, zudem ist in besonders schweren Fällen anschließende Sicherungsverwahrung möglich.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich auch in anderen Punkten deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. Im Mittelpunkt steht hier den Angaben zufolge die Erziehung und nicht die Bestrafung.
Prozesse nach Jugendstrafrecht sind in der Regel nicht öffentlich. Bei Heranwachsenden können Ausnahmen gemacht werden. Prozesse nach Erwachsenenstrafrecht werden normalerweise öffentlich verhandelt.
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